con-fusion > Verband > Satzung 
Verband  
  Satzung  
  Kontakt  
  Rückblick  
Partner  
Presse  
Login  
 
 

Satzung & Beitragsordnung
Stand: 09. Oktober 2004

 



Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "con-fusion e.V. – Verein zur Förderung von Crossmedia-Projekten und -Machern"
(2) Die Kurzform des Vereinsnamens lautet "con-fusion"
(3) Der Vereinssitz ist Essen.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine Interessengemeinschaft von Journalisten, Designern, Medienmachern und Künstlern.
(2) Der Verein fördert
a) Menschen in Medienberufen und angrenzenden Berufsfeldern b) junge Medienschaffende in den Medien, im Konkreten: Printmedien, Radio, TV, Onlinemedien c) jugendeigene, alternative und nicht-kommerzielle Medien
(3) Der Verein dient der Weiterbildung und Förderung von Medienmachern und des journalistischen Nachwuchses.
(4) Der Verein fördert insbesondere durch Beratung, Seminare, Veranstaltungen und Diskussionsrunden. Der Verein übt des weiteren die Interessenvertretung gegenüber staatlichen und privaten Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit durch Herausgabe von Publikationen und Pressemitteilungen aus.
(5) Der Verein richtet eigene Medienprojekte ein, insbesondere im Bereich „Crossmedia“. Der Verein ist der Herausgeber des Internet-Websenders: „con-fusion – crossmedia-sender“.
(6) Der Verein fördert die internationale Verständigung, insbesondere die Freiheit des Geistes und den Frieden der Völker sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
(7) Es ist Aufgabe und Sinn von con-fusion e.V.:
a) Menschen – inbesondere junge – an journalistisches Arbeiten heranzuführen, zum eigenverantwortlichen Handeln zu erziehen und sie für eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt zu begeistern
b) die Vielfalt und Unabhängigkeit der kulturellen Bildung zu erhalten bzw. zu vergrößern und sich um eine optimale Versorgung mit jugendeigene, alternative und nicht-kommerzielle Medien zu bemühen. c) die Möglichkeiten der Solidarisierung zwischen Journalisten, Designern, Medienmachern und Künstlern zu schaffen bzw. zu fördern.
d) die Erziehung, die Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Hilfe und Ausbildung für junge Medienschaffende und junge Künstler zu fördern.
(8) Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und erkennt die Gesetze, insbesondere die Grundrechte, an.
(9) Der Verein erfüllt die Vorgaben und Anforderungen des Paragraphen §75 Kinder- und Jugendhilfegesetz.
(10) Der Verein erfüllt seine Aufgabe unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen, Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne des §51 ff ( "Steuerbegünstigte Zwecke") der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die in § 2 und § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen , bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(a) Ordentliches Mitglied kann jede jeder werden, der journalistisch, künstlerisch oder medial tätig ist oder sich für eine Tätigkeit in diesen Bereichen interessiert.
(b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen möchte.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Nicht-Aufnahme ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anfechtbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Aufnahmeantrag.
(5) Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Festsetzung über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 6 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Die Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres muß bis zum 1.12. des betreffenden Jahres per Einschreiben erfolgen (Datum des Poststempels).
(3) Ein Ausschluß aus dem Verein kann beschlossen werden, wenn
a) nachgewiesen wird, dass ein Mitglied die Anforderungen an die Mitgliedschaft nie erfüllt hat oder nicht erfüllt
b) das Mitglied mehrfach oder grob gegen Zweck, Ziele oder die Satzung des Vereines verstoßen hat c) das Mitglied mehrfach oder grob dem Ansehen des Vereins geschadet hat
d) das Mitglied Anfang des III. Quartals noch mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist
(4) Der Ausschluß aus dem Verein wird auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen. Das auszuschließende Mitglied ist vor der Abstimmung die Möglichkeit zu geben, schriftlich oder mündlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen während des Anfechtungsverfahrens.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Sämtliche Gegenstände des Vereins, die sich im Besitze des Ausscheidenden befinden, sind an diesen unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückgewährung von gezahlten oder ausstehenden Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(6) Die Gründungsmitglieder können nicht ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kuratorium
(2) Alle Organe des Vereines arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ und besteht aus allen Mitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung
5. Festsetzung über Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
(3) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die einen journalistischen, künstlerischen oder medialen Tätigkeitsnachweis vorweisen können, dessen Veröffentlichung nicht älter als 6 Monate ist.
(4) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.
(5) Der Vorstand kann in der Einladung zur MV eine schriftliche Anmeldung und vorherige Einsendung des Tätigkeitsnachweisen verlangen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% aller Mitglieder, der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dies verlangt.
(6) Die Einladung zur einer Mitgliederversammlung muß durch den Vorstand 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
(7) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgte.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß §26 BGB nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von fünf Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§10 Aufgaben und Tätigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er koordiniert das Mitarbeiterteam und die Aktivitäten des Vereines.
(2) Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern sowie von Mitgliedern wird der Vorstand nicht verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit im Mitarbeiterteam des Vorstandes eingeladen.

§11 Sitzungen des Vorstandes
(1) Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens alle 6 Monate stattfinden.
(2) Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.

§12 Die Kassenprüfer
(1) Die Überprüfung des Kassengeschäftes erfolgt durch einen Kassenprüfer.
(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt
(3) Der Kassenprüfer prüft vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie auf Wunsches des Vorstandes während des Geschäftsjahres in sinnvollen Abständen.

§13 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Vorstand können per Akklamation erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung es wünscht.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

§14 Kuratorium
(1) Das Kuratorium von „con-fusion“ soll sich für die Ziele des Vereines einsetzen und zu deren Verwirklichung beitragen.
(2) Dem Kuratorium sollten bis zu 15 Personen aus den Bereichen Medien, Kultur, Politik und Wirtschaft angehören, die ein Interesse an der Förderung der Vereinsarbeit haben.
(3) Die Ernennung eines Kuratoriumsmitgliedes kann von jedem Mitglied beantragt werden und muß mit Begründung und Einverständniserklärung spätestens 14 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung dem Vorsitzenden zugestellt werden.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder bei groben Verstoß gegen die Ziele von „con-fusion“ durch einen Ausschluß, der von jedem Mitglied beantragt werden kann und mit ¾ Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muß. Der begründete Antrag muß mit der Einladung zur MV versandt werden.

§15 Ehrungen
(1) Mitglieder, sie sich um den Verein und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Vorsitzende, die sich um den Verein und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, ernannt werden.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Änderungsanträge während der MV sind möglich, sofern sie nicht weitere Paragraphen tangieren.
(3) Redaktionelle Satzungsänderungen und Änderungen die durch Behörden wie das zuständige Amtsgericht und das zuständige Finanzamt zur Eintragung ins Vereinsregister bzw. zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, können vom Vorstand vorgenommen werden.

§17 Weitere Ordnungen
Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, bei Bedarf eine Geschäftsordnung und Abrechnungsordnung zu erlassen.

§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt dessen Vermögen dem Verein "Junge Presse Düsseldorf e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.06.2001 beschlossen.

Beitragsordnung

1) Ordentliche Mitglieder des con-fusion e.V. zahlen einen Mitgliedsbeitrag von Euro 12,-pro Jahr.

2) Personen, die während eines Jahres beitreten, zahlen für das laufende Jahr einen Beitrag von Euro 1,00 pro noch nicht angebrochenen Monat.

3) Für Mitglieder, die ihren Beitrag nicht per Lastschriftverfahren bezahlen, erhöht sich der Beitrag um eine Gebühr von Euro 3,00 (Nicht-Last-Geb). Ausgenommen davon sind Mitglieder, die ihren Beitrag bereits bis zum 31.12. des Vorjahres entrichtet haben und Neumitglieder, die bei Eintritt bar bezahlen.

4) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 2.1. automatisch fällig. Bei Neueintritten wird der Beitrag sieben Tage nach dem Beitritt fällig.

5) Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den Beitrag wie ordentliche Mitglieder.

6) Die Gründungsmitglieder des con-fusion e.V. zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

7) Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung am 09.10.2004 für das Rechnungsjahr 2004 und die folgenden Jahre in Kraft und setzt die Beitragsordnung vom 20. Juni 2001 außer Kraft und bleibt bis zur Verabschiedung eines neuen Beschluss einer Mitgliederversammlung in Kraft.